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„Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgaben der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben“ (Diözesane Erlasse für kirchliche Stiftungen, gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen, S.14)
Vorsitzender des Gremiums
Pfarradministrator Phillip Janek
Mitglieder
Graf von Plettenberg Ludger, Breitengüßbach (Schriftführer)